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In Berlin ist einheitlich die Mietstufe IV gültig. Mietstufe IV bedeutet, dass das Mietenniveau den Bundesdurchschnitt zwischen 5 und 15 Prozent überschreitet. Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld zusteht, richtet sich nach folgenden Kriterien:
- Haushaltgröße (alle Mitglieder eines gemeinsamen Haushaltes)
- Höhe des Familieneinkommens
- Höhe der zuschussfähigen monatlichen Miete
Der Wohngeldanspruch wird mit Hilfe einer Formel berechnet, die in § 2 Wohngeldgesetz definiert ist. Wohngeld bekommen Anspruchsberechtigte nicht automatisch. Dafür muss ein Antrag gestellt werden. Die entsprechenden Formulare erhalten Sie in den bezirklichen Wohnungsämtern, im Internet http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/formulare/de/wohnen.shtml und auch in unserer Genossenschaft. Im Bereich der Mietenbuchhaltung sind wir nicht nur beim Ausfüllen behilflich, sondern können auch in einem ersten Gespräch abklären, ob Sie die Voraussetzungen für einen Wohngeldantrag erfüllen und die Höhe des zu erwartenden Wohngeldes abschätzen.
Mit Beginn des Monats, in dem der Antrag eingegangen ist, wird Wohngeld gewährt, also nicht rückwirkend. Wohngeld wird im Allgemeinen für 12 Monate bewilligt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes muss ein Wiederholungsantrag gestellt werden. Dieser sollte rechtzeitig, möglichst 2 Monate vor Ablauf, gestellt werden.
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