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TOD DES WOHNUNGSNUTZERS
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Stirbt der Wohnungsnutzer, ist das Nutzungsverhältnis damit nicht automatisch beendet. Entweder treten andere Familienangehörige in das Nutzungsverhältnis ein oder es wird mit überlebenden Mitnutzern oder den Erben fortgesetzt.

Fortsetzung mit überlebenden Wohnungsnutzern
Sind mehrere Personen gemeinsam Wohnungsnutzer (z. B. Eheleute, die den Vertrag beide unterschrieben haben) wird das Nutzungsverhältnis beim Tod eines Wohnungsnutzers mit den Überlebenden fortgesetzt. Die überlebenden Wohnungsnutzer können das Nutzungsverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Wohnungsnutzers mit einer Frist von 3 Monaten kündigen

Eintritt in das Nutzungsverhältnis
Der Ehegatte, der mit dem Wohnungsnutzer einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Wohnungsnutzers in das Nutzungsverhältnis ein (falls er den Vertrag nicht schon als Mitnutzer fortsetzt). In diesem Fall wird das Nutzungsverhältnis so weitergeführt, wie es zwischen Vermieter und dem verstorbenen Wohnungsnutzer bestanden hat. Das gleiche Recht steht dem eingetragenen Lebenspartner zu.

Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben, treten mit dem Tod des Wohnungsnutzers in das Nutzungsverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte eintritt.

Andere Familienangehörige, die mit dem Wohnungsnutzer einen gemeinsamen Haushalt führen, treten bei seinem Tod in das Nutzungsverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner eintritt.

Dasselbe Recht haben Personen, die mit dem Wohnungsnutzer einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen. Dies betrifft nicht nur den nicht eingetragenen Lebenspartner, sondern z. B. auch andere Personen, die sich zum gemeinsamen Wohnen entschlossen haben.

Wer in den Nutzungsvertrag eingetreten ist, kann innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Wohnungsnutzers erklären, dass er das Nutzungsverhältnis nicht fortsetzen will. Dann gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

Fortsetzung mit dem Erben
Wenn kein Familienangehöriger in das Nutzungsverhältnis eintritt und sonst niemand den Nutzungsvertrag fortsetzt (z. B. bei einem allein stehenden Wohnungsnutzer) wird das Nutzungsverhältnis mit dem Erben fortgeführt. Dieser hat jedoch das Recht, das Nutzungsverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem der Erbe vom Tod des Wohnungsnutzers und davon Kenntnis erlangt hat, dass kein anderer das Nutzungsverhältnis fortführt

 

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