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RÄUM- UND STREUPFLICHT
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Die Rechtsgrundlage bildet das Straßenreinigungsgesetz, welches vom Einwohnermeldeamt durch jährliche Bekanntmachungen zur Schnee- und Glättebekämpfung auf öffentlichem Straßenland ergänzt wird.

    Umfang der Räum- und Streupflicht u. a.:
  • Auf allgemeinen Gehwegen ist mindestens auf 1,00 m Breite Schnee und Glätte zu bekämpfen.
  • Hydranten, Zugänge zu Fernsprechzellen und Notrufsäulen sind von Schnee und Eis freizumachen.
  • Die Anhäufung von Schnee- und Eismengen hat auf dem Gehweg am Fahrbahnrand zu geschehen; nicht im Rinnsteig, auf Gullys vor Ein- und Ausfahrten und auf Radwegen ablagern!
  • Neben Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen darf Schnee und Eis nur bis zu einer Höhe angehäuft werden, die Sichtbehinderungen für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn ausschließt.
    Der Zeitraum:
  • Dauert der Schneefall über 20:00 Uhr hinaus an oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glatteisbildung ein, so sind der Schnee bzw. sind die Glätte bis 7:00 Uhr des folgenden Tages - sonntags und an gesetzlichen Feiertagen bis 9:00 Uhr - zu bekämpfen.
  • Schnee ist "unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls" zu bekämpfen. Es kann nicht so lange gewartet werden, bis jeglicher Schneefall aufgehört hat. Bekämpfung muss einsetzen, wenn der Schneefall nur noch unerheblich andauert (z. B. Niedergehen von Schneegriesel, nur noch wenige Schneeflocken).
  • Bei Glätte ist "unverzüglich nach ihrem Entstehen" mit abstumpfenden Mitteln ausreichend zu streuen (Sand, Granulat); Auftaumittel (Salz, Harnstoff u. a.) sind ausnahmslos verboten!
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