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Mein Zuhause

OBHUTSPFLICHT
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Während der Dauer des Nutzungsverhältnisses ist der Nutzer verpflichtet, die Wohnung pfleglich zu behandeln und Schäden von ihr abzuhalten, soweit dies in seiner Macht steht. Diese Verpflichtung muss der Wohnungsnutzer auch bei längerer Abwesenheit beachten (siehe Abwesenheit). Sie dauert bis zum Ende des Nutzungsvertrages, auch wenn der Nutzer vorzeitig auszieht. Hieraus ergibt sich, dass der Nutzer verpflichtet ist, zumutbare Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung von Schäden zu treffen (z. B. bei wolkenbruchartigem Regen Fenster zu schließen oder bei strenger Kälte zur Verhütung von Frostschäden die Wasserleitung gegen Einfrieren zu schützen). Für das Aufstellen von Wasch- und Spülmaschinen bedeutet dies, dass der Nutzer für Schäden haftet, die dadurch entstehen, dass er zumutbare Überwachungspflichten schuldhaft verletzt hat.
Diese Obhutspflicht des Nutzers bezieht sich aber nicht nur auf die Wohnung, sondern auch auf alle Räume des Hauses, die er benutzen oder mitbenutzen darf (z. B. Waschküche, Trockenboden, Keller, Flur). Stellt er in der Wohnung oder in den Gemeinschaftsräumen einen Schaden fest, muss er uns dies unverzüglich anzeigen.

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