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Während der Dauer des Nutzungsverhältnisses ist der Nutzer verpflichtet, die
Wohnung pfleglich zu behandeln und Schäden von ihr abzuhalten, soweit dies in
seiner Macht steht. Diese Verpflichtung muss der Wohnungsnutzer auch bei
längerer Abwesenheit beachten (siehe Abwesenheit). Sie dauert bis zum Ende des
Nutzungsvertrages, auch wenn der Nutzer vorzeitig auszieht. Hieraus ergibt sich,
dass der Nutzer verpflichtet ist, zumutbare Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung
von Schäden zu treffen (z. B. bei wolkenbruchartigem Regen Fenster zu schließen
oder bei strenger Kälte zur Verhütung von Frostschäden die Wasserleitung gegen
Einfrieren zu schützen). Für das Aufstellen von Wasch- und Spülmaschinen
bedeutet dies, dass der Nutzer für Schäden haftet, die dadurch entstehen, dass
er zumutbare Überwachungspflichten schuldhaft verletzt hat.
Diese
Obhutspflicht des Nutzers bezieht sich aber nicht nur auf die Wohnung, sondern
auch auf alle Räume des Hauses, die er benutzen oder mitbenutzen darf (z. B.
Waschküche, Trockenboden, Keller, Flur). Stellt er in der Wohnung oder in den
Gemeinschaftsräumen einen Schaden fest, muss er uns dies unverzüglich anzeigen.
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