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Der Wohnungsnutzer darf in seiner Wohnung musizieren, Rundfunk und Schallplatten hören und fernsehen. Allerdings darf er hierdurch andere Mitbewohner nicht stören. Dies gilt vor allen Dingen während der allgemeinen Ruhezeiten (mittags 13:00 bis 15:00 Uhr und von 22:00 Uhr abends bis 7:00 Uhr morgens). Während sich die nächtlichen Ruhezeiten unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften, basieren Mittagsruhezeiten auf Hausordnungen oder Rechtsprechung. In den Ruhezeiten muss auf jeden Fall Zimmerlautstärke eingehalten werden. Grundsätzlich gilt für das "häusliche Musizieren" das gleiche wie für alle anderen Geräusch- und Lärmquellen im Haus, wie z. B. für Fernsehen, Radio, Platten- oder CD-Spieler. Denkbar sind Beschränkungen der Lautstärke sowie Einschränkungen zeitlicher Art. Ein totales Verbot zu musizieren, ist unzulässig.
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