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Um Modernisierungsarbeiten handelt es sich, wenn die baulichen Maßnahmen die Verbesserung der Mietsache bewirken, zu Einsparungen aller Arten von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraumes führen. Diese Baumaßnahmen müssen vom Nutzer grundsätzlich geduldet werden (siehe Duldungspflicht).
Beispiele: Anschluss an das Kabelfernsehen, Verstärkung der Elektrosteigeleitungen, Einbau von Kaltwasseruhren, Anlegen eines Kinderspielplatzes, wesentliche Verbesserung der Wärmedämmung von Außenwänden und Fenstern etc.
Nicht zu den Modernisierungsmaßnahmen zählen u. a.:
- Schönheitsreparaturen,
- Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen.
Modernisierungsankündigung
Bei allen Maßnahmen, die sich auf die Wohnung oder das Nutzungsentgelt erheblich auswirken, muss die Genossenschaft den Wohnungsnutzer drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und zu erwartende Erhöhung des Nutzungsentgelts in Textform mitteilen.
Erhöhung des Nutzungsentgelts nach Modernisierung
Nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten können 11 % der Modernisierungskosten jährlich auf die von der Maßnahme betroffenen Mieterhaushalte umgelegt werden.
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