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Die fristlose Kündigung eines Nutzungsverhältnisses über Wohnraum ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nur in engen, gesetzlich ganz bestimmten Fällen möglich. Das Gesetz sieht für den Vermieter die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung in folgenden Fällen vor,
- wenn der Wohnungsnutzer ungeachtet einer Abmahnung der Verwaltung der WBG einen vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung fortsetzt, der die Rechte des Vermieters im erheblichen Maße verletzt;
- wenn der Wohnungsnutzer in Zahlungsverzug kommt;
- wenn der Wohnungsnutzer schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtung verletzt, dass der Genossenschaft die Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
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