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KLEINREPARATUREN
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Die laufende Instandhaltung der Wohnung obliegt nach dem Gesetz grundsätzlich der Genossenschaft. Die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht könnte jedoch teilweise durch den Nutzungsvertrag dem Wohnungsnutzer auferlegt werden. So wird häufig im Nutzungsvertrag von anderen Vermietern geregelt, dass der Nutzer die Kosten für "kleinere Instandsetzungen" bzw. zur "Beseitigung von Bagatellschäden" trägt.
Für die Kostenabwälzung kleinerer Instandhaltungen auf den Nutzer hat der Bundesgerichtshof folgende Zumutbarkeitsgrenzen aufgestellt:

  • Kleinreparaturen dürfen höchstens 50 bis 75 € kosten.
  • In der Mietvertragsklausel muss auch eine Höchstgrenze für einen bestimmten Zeitraum (z. B. pro Jahr) für den Fall genannt werden, dass sich Kleinreparaturen häufen.
  • Außerdem darf sich die Klausel nur auf solche Teile der Wohnung beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Wohnungsnutzers ausgesetzt sind.

Übrigens: In unserer Genossenschaft werden die "Kleinreparaturen" nicht auf den Wohnungsnutzer abgewälzt, sondern durch die Genossenschaft getragen!

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