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Kindern von Wohnungsnutzern stehen dieselben Rechte zu, wie den Nutzern selbst. Sie haben daher aber auch dieselben Pflichten. Es ist selbstverständlich, dass Kinder in der Wohnung spielen dürfen. Ihr Spielen darf aber nicht zu einer Störung anderer Hausbewohner führen. Darauf müssen Eltern, insbesondere während der allgemeinen Ruhezeiten - mittags von 13:00 bis 15:00 Uhr und abends ab 22:00 Uhr bis zum nächsten Morgen 7:00 Uhr -, achten. Allerdings muss das Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern von jedem Hausbewohner als natürliches Verhalten der Kinder hingenommen werden, ebenso die Unruhe, die infolge des normalen Spiels oder Bewegungstriebes der Kinder entsteht.
Was für das Verhalten der Kinder innerhalb der Wohnung gilt, ist auch außerhalb der Wohnung bei Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen des Hauses zu beachten. Dabei ist der Nutzungszweck der Räume und Einrichtungen zu berücksichtigen. Aus diesem Grunde dürfen Kinder z. B. im Treppenhaus oder in den Kellerräumen nicht Rollschuhe oder Fahrrad fahren. Nicht gestattet ist auch Aufzugfahren nur als Spiel. Für das Verhalten der Kinder sind die Eltern im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht verantwortlich.
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