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INSTANDHALTUNG UND INSTANDSETZUNG
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Unter Instandhaltung sind vorbeugende Maßnahmen zu verstehen, die den bestehenden ordnungsgemäßen Zustand aufrechterhalten bzw. drohende Schäden von vornherein unterbinden.
Davon unterscheidet sich die Instandsetzung. Sie besagt, dass ein ordnungswidriger Zustand in einen ordnungsgemäßen zu überführen ist. Die Genossenschaft überprüft die Mietsache in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand.
Es gibt zwei Ausnahmen, bei denen die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht anders vereinbart werden kann:

  • Im Nutzungsvertrag ist vereinbart, dass der Wohnungsnutzer Schönheitsreparaturen übernimmt. (siehe Schönheitsreparaturen)
  • Im Nutzungsvertrag können auch Klauseln vereinbart werden, nach denen der Wohnungsnutzer kleinere Instandsetzungen oder Bagatellreparaturen zahlen muss. (siehe Kleinreparaturen)
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