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Unter Instandhaltung sind vorbeugende Maßnahmen zu verstehen, die den
bestehenden ordnungsgemäßen Zustand aufrechterhalten bzw. drohende
Schäden von vornherein unterbinden.
Davon unterscheidet sich die
Instandsetzung. Sie besagt, dass ein ordnungswidriger Zustand in einen
ordnungsgemäßen zu überführen ist. Die Genossenschaft überprüft die Mietsache in
regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand.
Es gibt zwei
Ausnahmen, bei denen die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht anders
vereinbart werden kann:
- Im Nutzungsvertrag ist vereinbart, dass der Wohnungsnutzer Schönheitsreparaturen übernimmt. (siehe Schönheitsreparaturen)
- Im Nutzungsvertrag können auch Klauseln vereinbart werden, nach denen der Wohnungsnutzer kleinere Instandsetzungen oder Bagatellreparaturen zahlen muss. (siehe Kleinreparaturen)
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