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Die Scheidung einer Ehe beendet die Ehe, nicht aber das Nutzungsverhältnis. Der ausgezogene Ehepartner kann aus dem Nutzungsverhältnis nur mit dem Einverständnis der Genossenschaft und seines Ehepartners ausscheiden. Können sich die Ehegatten anlässlich der Ehescheidung nicht einigen, wer von ihnen künftig die frühere Ehewohnung alleine weiter bewohnen darf, so entscheidet hierüber das Familiengericht in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
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