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Genossen-schaftliche
Demokratie

 

Themen dieser Seite
Ein bisschen Geschichte | Reine Demokratie | Organe der Genossenschaft |
Die Verwaltung | Das andere Wohnen | Fragen zur Genossenschaft

Organe der Genossenschaft

Die Mitglieder einer Genossenschaft sind über ihren Geschäftsanteil wirtschaftliche Träger der Genossenschaft und als Nutzer einer Genossenschaftswohnung mietvertraglicher Partner.

Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft und leitet sie unter Beachtung der in Gesetz und Satzung festgelegten Beschränkungen in eigener Verantwortung. Er besteht aus mindestens zwei Personen. Sie werden vom Aufsichtsrat auf fünf Jahre bestellt. Ihre Wiederbestellung ist zulässig.

Der Aufsichtsrat berät und überwacht den Vorstand der Genossenschaft in seiner Geschäftsführung. Er besteht aus sieben Mitgliedern und wird von der Vertreterversammlung für drei Jahre gewählt. Vorstand und Aufsichtsrat der Genossenschaft legen gemeinsam die Unternehmens-ausrichtung der Genossenschaft fest. Sie beschließen unter anderem die Grundsätze für die Vergabe von Wohnungen, die Wohnungsbewirtschaftung, den Ankauf von Grundstücken und die Investitionstätigkeit.

Die Vertreterversammlung ist das höchste Beschlussorgan der Wohnungsbaugenossenschaft und setzt sich zur Zeit aus 55 Vertretern der Genossenschaftsmitglieder zusammen. Sie werden alle fünf Jahre in sieben Wahlbezirken von den Mitgliedern gewählt. Nach der zur Zeit gültigen Satzung ist auf je angefangene 90 Mitglieder eines Wahlbezirkes ein Vertreter zu wählen. In der Vertreterversammlung gilt das Prinzip: ein Mitglied, eine Stimme. Die Wahl wird in der Form der Briefwahl durchgeführt. Die Anzahl der Anteile bleibt außer Acht. Zu den Aufgaben der Vertreterversammlung gehören unter anderem die Feststellung des Jahresabschlusses mit der Gewinnverwendung, die Wahl des Aufsichtsrates und die Änderung der Satzung.



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