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Genossen-schaftliche |
Themen dieser Seite Organe der Genossenschaft Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft und leitet sie unter Beachtung der in Gesetz und Satzung festgelegten Beschränkungen in eigener Verantwortung. Er besteht aus mindestens zwei Personen. Sie werden vom Aufsichtsrat auf fünf Jahre bestellt. Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Der Aufsichtsrat berät und überwacht den Vorstand der Genossenschaft in seiner Geschäftsführung. Er besteht aus sieben Mitgliedern und wird von der Vertreterversammlung für drei Jahre gewählt. Vorstand und Aufsichtsrat der Genossenschaft legen gemeinsam die Unternehmens-ausrichtung der Genossenschaft fest. Sie beschließen unter anderem die Grundsätze für die Vergabe von Wohnungen, die Wohnungsbewirtschaftung, den Ankauf von Grundstücken und die Investitionstätigkeit. Die Vertreterversammlung ist das höchste Beschlussorgan der
Wohnungsbaugenossenschaft und setzt sich zur Zeit aus 55 Vertretern der
Genossenschaftsmitglieder zusammen. Sie werden alle fünf Jahre in
sieben Wahlbezirken von den Mitgliedern gewählt. Nach der zur Zeit
gültigen Satzung ist auf je angefangene 90 Mitglieder eines Wahlbezirkes
ein Vertreter zu wählen. In der Vertreterversammlung gilt das Prinzip:
ein Mitglied, eine Stimme. Die Wahl wird in der Form der Briefwahl durchgeführt.
Die Anzahl der Anteile bleibt außer Acht. Zu den Aufgaben der Vertreterversammlung
gehören unter anderem die Feststellung des Jahresabschlusses mit
der Gewinnverwendung, die Wahl des Aufsichtsrates und die Änderung
der Satzung. © 2009 WBG Berolina |
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